Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG besteht Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen. Anders etwa als die Zivilprozessordnung (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), sieht das VRPG keine Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vor. Der eigene Zeitaufwand der nicht vertretenen Partei ist deshalb nicht zu entschädigen. Obwohl der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch nachgewiesen hat, dass ihm Kosten und Auslagen entstanden sind, ist offensichtlich, dass etwa für Kommunikation, Porti und Kopien Kosten angefallen sind. Diese Kosten sind zu entschädigen. Praxisgemäss wird dafür ein Pauschalbetrag zugesprochen.