Seite 2 (als Beschwerdegegner) gegenüber steht (Urteil des Obergerichts O4V 11 22 vom 28. März 2012 E. 5.2.2). Fehlt eine solche Gegenpartei, besteht bei hälftigem Obsiegen ein Anspruch auf eine halbe Entschädigung aus der Staatskasse (Urteil des Obergerichts O3V 17 6 vom 13. Februar 2018 E. 7.2). Der Beschwerdeführer hat seine Sache selber geführt und sich nicht vertreten lassen. Umfang und Höhe seiner Entschädigung richten sich deshalb nicht nach dem Anwaltstarif (vgl. Art. 1 Anwaltstarif, bGS 145.43).