4. Nach Art. 53 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Bei nur teilweisem Obsiegen besteht ein Anspruch nur nach Massgabe des Obsiegens. Bei hälftigem Obsiegen sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn dem Beschwerdeführer ein Privater mit gegenläufigen Interessen