Der Beschwerdeführer hat wegen des materiellen Unterliegens nur, aber immerhin einen Teil der Kosten zu tragen (REBECCA HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 90 f.). Nach dem Bundesgericht (Urteil 1C_95/2019 vom 10. September 2020 E. 10 S. 29) handelt es sich bei den Abklärungen über das Vorliegen einer Gefährdung des Grundwassers im Zusammenhang mit der ehemaligen Schiessanlage um einen zentralen Punkt des Urteils des Obergerichts vom 20. Dezember 2018. Diesen Verhältnissen angemessen erscheint eine hälftige Kostenauflage. Den Vorinstanzen können keine Kosten auferlegt werden (Art. 22 Abs. 1 VRPG).