3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn es sich um eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung handelt (W IEDERKEHR/ PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 685). Diesfalls ist aber im Kostenpunkt eine für die beschwerdeführende Partei vorteilhaftere Regelung zu treffen (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 718). Weil A. vor Bundesgericht in der Sache selbst unterlegen ist, kommt ein völliger Verzicht auf die Auferlegung von Kosten nicht in Frage. Der Beschwerdeführer hat wegen des materiellen Unterliegens nur, aber immerhin einen Teil der Kosten zu tragen