2. A. gelangte an das Bundesgericht. Dieses hat die Beschwerde grundsätzlich abgewiesen, im Zusammenhang mit einer ehemaligen Schiessanlage aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht (Urteil 1C_95/2019 vom 10. September 2020). Es folgerte, die vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten im kantonalen Verfahren sei falsch, und wies die Angelegenheit zur Neuregelung der Kosten an das Obergericht zurück.