5. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ihrerseits ebenfalls als Zwischenentscheide, ausser wenn sie den Abschluss des Hauptverfahrens darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.1). Ihre Anfechtung richtet sich daher nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110). Seite 6 Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde A. wird nicht eingetreten. 2. Es wird eine Entscheidgebühr von Fr.1'000.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird.