Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Vorliegend ist von einem einfachen Fall mit unterdurchschnittlichem Aufwand auszugehen, wobei zudem zu beachten ist, dass sich die Beschwerdegegner zu den Eintretensvoraussetzungen nicht geäussert haben. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Entschädigung im unteren Rahmen von Fr. 1‘000.-- als angemessen, zuzüglich 4 % Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1‘120.10), welche zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen wird.