Der angefochtene Entscheid schränkt weder den Beurteilungsspielraum der Beschwerdeführerin wesentlich ein noch enthält er verbindliche Anweisungen, in welcher Weise der Fall materiellrechtlich zu behandeln wäre. Die Rückweisung der Vorinstanz führt damit lediglich zu einer das Kriterium von Art. 54 Abs. 1 lit. b VRPG nicht erfüllenden Verlängerung des Verfahrens. Anderweitige nachteilige Konsequenzen sind keine auszumachen und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Mangels Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen von Art. 54 Abs. 1 lit. b VRPG kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.