Der Rückweisungsentscheid verpflichtet die Beschwerdeführerin zwar zu weiteren Abklärungen und einer vertieften Begründung in Bezug auf die Recht- und Zweckmässigkeit der strittigen Strassenbauprojekte. Dadurch wird sie jedoch nicht gezwungen, einen ihres Erachtens rechtswidrigen Entscheid zu fällen bzw. die Einsprache der Beschwerdegegner gutzuheissen. Die Rechts- und Sachlage präsentiert sich damit nicht als unverrückbar. Der angefochtene Entscheid schränkt weder den Beurteilungsspielraum der Beschwerdeführerin wesentlich ein noch enthält er verbindliche Anweisungen, in welcher Weise der Fall materiellrechtlich zu behandeln wäre.