2.2 Im vorliegenden Fall kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Entscheid der Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses, der Notwendigkeit der Strassenbauprojekte, der fehlenden Verhältnismässigkeitsprüfung und der fehlenden Interessenabwägung nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Damit habe der Gemeinderat A. seine Begründungspflicht verletzt, weshalb eine Rückweisung der Sache an den Gemeinderat A. zur neuen Beurteilung und neuem Entscheid gerechtfertigt sei.