2. 2.1 Beim vorinstanzlichen Entscheid, der die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat A. zurückweist, handelt es sich um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 lit. b VRPG (BGE 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde an das Obergericht ist daher nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt.