- die bereits im Rekursverfahren von den (damaligen) Rekurrenten vorgebrachten, von der Rekursinstanz aber nicht überprüften Einwände durch das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Abteilung Verwaltungsrecht, mit voller Kognition zur beurteilen; und - die Beschwerde aufgrund dieser weiteren Einwände der (heutigen) Beschwerdegegner abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Seite 2 Sachverhalt