2. Eventualiter sei die Angelegenheit, sofern die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht ohnehin abzuweisen ist, im Falle der Gutheissung an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung sämtlicher bereits vorgebrachter und im Rahmen der Rekursbearbeitung nicht überprüfter Einwände der damaligen Rekurrenten und heutigen Beschwerdegegner. 3. Subeventualiter seien