3. Der Entscheid des Gemeinderats A. vom 8. Januar 2019 betreffend Strassenbauprojekte „Zusammenschluss Strasse G./Strasse H.“ und „Umgestaltung Einlenker Strasse G./Strasse I.“ sei zu bestätigen. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. c) der Beschwerdegegner 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.