Weil die Vorinstanz mit ihrem Begehren nicht durchdringt, ist ihr die Entscheidgebühr aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) erscheint eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 2‘000.-- als angemessen, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung verzichtet wird. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 59 i. V. m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 20. November 2019 aufgehoben.