In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegner mangels gesetzlicher Grundlage nicht berechtigt waren, in eigenem Namen bei der Sozialhilfebehörde A. die Deckung der ungedeckt gebliebenen Spitalkosten durch die Einleitung eines Sozialhilfeverfahrens zu fordern bzw. keinen Anspruch auf den Erlass einer entsprechenden sozialhilferechtlichen Verfügung hatten. Damit ist die Sozialhilfebehörde A. im Ergebnis zu Recht nicht auf die entsprechenden Gesuche eingetreten, womit die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist.