4.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die geltenden Bestimmungen im Kanton Appenzell Ausserrhoden den medizinischen Leistungserbringern keinen direkten Anspruch auf Kostenvergütung durch die für die Sozialhilfe zuständige Gemeinde gewähren. In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegner mangels gesetzlicher Grundlage nicht berechtigt waren, in eigenem Namen bei der Sozialhilfebehörde A. die Deckung der ungedeckt gebliebenen Spitalkosten durch die Einleitung eines Sozialhilfeverfahrens zu fordern bzw. keinen Anspruch auf den Erlass einer entsprechenden sozialhilferechtlichen Verfügung hatten.