33 des St. Gallischen Gesundheitsgesetzes geregelt. Die erwähnten Normen vermitteln mit anderen Worten keinen Anspruch auf den Erlass einer Verfügung einer Sozialhilfebehörde im Kanton Appenzell Ausserrhoden, in welcher über den Kostenersatzanspruch von Spitälern im Falle einer erfolgten medizinischen Behandlung entschieden wird. Soweit die Beschwerdegegner und die Vorinstanz diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Kantons St. Gallen verweisen, kann dieser daher in Bezug auf das Verfahren im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht gefolgt werden.