Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegner kein direkter Anspruch auf die Einleitung eines Sozialhilfeverfahrens bzw. auf Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 SHG, mittels welcher die Sozialhilfebehörden nur über die Ansprüche einer bedürftigen Person entscheiden können. Die Frage der Ersatzpflicht für Kosten, welche durch die Behebung einer medizinischen Notlage entstanden sind bzw. das massgebende Verfahren sind weder in Art. 51 GG noch Art. 33 des St. Gallischen Gesundheitsgesetzes geregelt.