33 des St. Gallischen Gesundheitsgesetzes (sGS 311.19) ableiten, wonach sowohl das Spital A. als auch das Spital B. verpflichtet sind, Personen aufzunehmen, die notfallmässig einer Behandlung bedürfen. Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegner kein direkter Anspruch auf die Einleitung eines Sozialhilfeverfahrens bzw. auf Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 SHG, mittels welcher die Sozialhilfebehörden nur über die Ansprüche einer bedürftigen Person entscheiden können.