Nach Ansicht des Obergerichts lässt sich ein direkter Anspruch der Drittleistungserbringer auf Erlass einer Verfügung der Sozialhilfebehörden auch nicht aus Art. 51 GG bzw. Art. 33 des St. Gallischen Gesundheitsgesetzes (sGS 311.19) ableiten, wonach sowohl das Spital A. als auch das Spital B. verpflichtet sind, Personen aufzunehmen, die notfallmässig einer Behandlung bedürfen.