33 SHG nur die betroffene Person bzw. allfällige Bevollmächtigte und nicht dritte Leistungserbringer sein können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Art. 13 Abs. 6 der vom Verwaltungsrat des Beschwerdegegners 2 am 6. März 2020 erlassenen Tarifordnung eine entsprechende Gesuchsberechtigung normiert ist, zumal diese Verfahrensnorm nach Ansicht des Obergerichts nicht durch Art. 6 Abs. 1 lit. h des Spitalverbundsgesetzes (SVARG, bGS 812.11) abgedeckt wird und damit nicht in der Kompetenz des Beschwerdegegners 2 liegt.