Der Umstand, dass der Anspruch auf Hilfeleistungen persönlicher Natur ist und nicht gegen den Willen des Betroffenen geltend gemacht werden kann (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 366), spricht gegen einen direkten Anspruch der medizinischen Leistungserbringer, in eigenem Namen ein Verfahren bei der Sozialhilfebehörde einzuleiten. Daraus ergibt sich, dass Verfügungsadressat einer Verfügung im Sinne von Art. 33 SHG nur die betroffene Person bzw. allfällige Bevollmächtigte und nicht dritte Leistungserbringer sein können.