Auch aus dem ZUG lassen sich keine Rückschlüsse auf das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen der medizinischen Leistungserbringer auf Kostenvergütung durch die für die Sozialhilfe zuständige Gemeinde ziehen. Der Umstand, dass der Anspruch auf Hilfeleistungen persönlicher Natur ist und nicht gegen den Willen des Betroffenen geltend gemacht werden kann (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 366), spricht gegen einen direkten Anspruch der medizinischen Leistungserbringer, in eigenem Namen ein Verfahren bei der Sozialhilfebehörde einzuleiten.