Der Hilfeleistung von Amtes wegen kommt in diesem Fall besondere Bedeutung zu, weil hilfsbedürftige Personen sich oft schämen, einen Unterstützungsantrag zu stellen oder wegen gesundheitlicher Probleme dazu nicht mehr in der Lage sind (Bericht und Antrag, S. 23). Aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass medizinische Leistungserbringer bei der Sozialhilfebehörde in eigenem Namen ein Gesuch um Kostengutsprache bzw. Kostenersatz stellen können, wie dies zum Beispiel im Kanton Zürich der Fall ist (vgl. dazu Art. 16a des Sozialhilfegesetzes Zürich, SHG, 851.1 und Art.