29 Abs. 1 SHG geht hervor, dass ein Verfahren grundsätzlich durch ein Gesuch der hilfsbedürftigen Person eingeleitet wird. Zwar kann dieses auch durch die Gemeinde eingeleitet werden, diese ist jedoch nur dazu verpflichtet, wenn sie auf andere Weise von einer bestehenden oder drohenden Notlage erfährt (Art. 29 Abs. 1 SHG i.V. m. Art. 1 Abs. 2 SHG). Der Hilfeleistung von Amtes wegen kommt in diesem Fall besondere Bedeutung zu, weil hilfsbedürftige Personen sich oft schämen, einen Unterstützungsantrag zu stellen oder wegen gesundheitlicher Probleme dazu nicht mehr in der Lage sind (Bericht und Antrag, S. 23).