Die Gewährung von Sozialhilfe für eine bedürftige Person und die damit verbundene Übernahme von Kosten medizinischer Leistungen ist jedoch zu unterscheiden von der Kostenvergütung für die Erbringer medizinischer Leistungen. Die Art. 12 ff SHG regeln spezifisch (lediglich) die individuelle Sozialhilfe und damit die Sozialhilfeleistungen zu Gunsten von Einzelpersonen (vgl. dazu S. 15 des Berichts und Antrags des Regierungsrates vom 20. März 2007). Aus Art. 29 Abs. 1 SHG geht hervor, dass ein Verfahren grundsätzlich durch ein Gesuch der hilfsbedürftigen Person eingeleitet wird.