4.2 Die Bestimmungen der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung regeln spezifisch die Rechte und Pflichten der Sozialhilfebehörden und der bedürftigen Personen bzw. das Verfahren untereinander. Zwar kann Sozialhilfe gemäss Art. 14 Abs. 2 SHG auch aus Kostengutsprachen bestehen. Die Gewährung von Sozialhilfe für eine bedürftige Person und die damit verbundene Übernahme von Kosten medizinischer Leistungen ist jedoch zu unterscheiden von der Kostenvergütung für die Erbringer medizinischer Leistungen.