Die Kenntnis einer Notlage kann aufgrund des Gesuchs einer Person oder auf andere Weise erfolgen. Die zuständige Stelle ermittelt den Sachverhalt gemäss den kantonalen Verfahrensvorschriften (Abs. 2). Gegen Verfügungen der Sozialhilfebehörde kann Rekurs beim zuständigen Departement erhoben werden. Soweit die Gemeinde Kompetenzen an den Sozialdienst delegiert hat, ist gegen Verfügungen des Sozialdienstes der Rekurs an die Sozialhilfebe-hörde gegeben (Art. 33 SHG). Das Zuständigkeitsgesetz bestimmt zudem, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.