Dies hat der Regierungsrat in Art. 3 der Sozialhilfeverordnung (SHV, bGS 851.11) getan, indem er die Verbindlichkeit der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) angeordnet hat, soweit das Gesetz oder die Verordnung keine andere Regelung vorsehen oder besondere Umstände ein Abweichen rechtfertigen. Wirtschaftliche Sozialhilfe wird ab Gesuchseinreichung ausgerichtet, falls die Voraussetzungen für die Unterstützung erfüllt sind. Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nur zur Beseitigung einer bestehenden oder drohenden Notlage ausgerichtet (Art.