Nach Art. 15 Abs. 2 SHG regelt der Regierungsrat in einer Verordnung die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe, wobei er anerkannte Richtlinien als verbindlich erklären kann. Dies hat der Regierungsrat in Art. 3 der Sozialhilfeverordnung (SHV, bGS 851.11) getan, indem er die Verbindlichkeit der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) angeordnet hat, soweit das Gesetz oder die Verordnung keine andere Regelung vorsehen oder besondere Umstände ein Abweichen rechtfertigen.