11 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe hat für die Beseitigung einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage zu sorgen (Art. 11 Abs. 4 SHG). Gemäss Art. 14 SHG wird wirtschaftliche Sozialhilfe erbracht, soweit jemand für seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Wirtschaftliche Sozialhilfe besteht insbesondere aus Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 14 Abs. 2 SHG). Nach Art. 15 Abs. 2 SHG regelt der Regierungsrat in einer Verordnung die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe, wobei er anerkannte Richtlinien als verbindlich erklären kann.