4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 SHG regelt das Gesetz die Sozialhilfe, soweit diese nicht nach besonderen Erlassen geleistet wird. Die Sozialhilfe bezweckt die soziale und berufliche Integration und hat zum Ziel, soziale Notlagen von Personen zu verhindern, hilfsbedürftige Personen bei drohenden oder eingetretenen Notlagen zu unterstützen und die Möglichkeit zur Selbsthilfe zu fördern (Art. 1 Abs. 2 SHG). Sozialhilfeleistungen werden nur gewährt, soweit und solange sich die hilfsbedürftige Person nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 11 Abs. 2 SHG).