Der Leistungserbringer habe anstelle des primär verpflichteten Gemeinwesens eine ihrer Natur nach sozialhilferechtliche Naturalleistung erbracht, woraus sich ein sozialhilferechtlicher Sekundäranspruch des Leistungserbringers gegen das von seiner primären Leistungspflicht befreiten Gemeinwesens ergebe. Der Beschwerdegegner 1 sei demnach vorliegend zur Stellung des Gesuches um Kostenerstattung legitimiert und die Vorinstanz habe die Aktivlegitimation deshalb zu Recht bejaht. Der Beschwerdegegner 2 verweist in erster Linie auf den angefochtenen Entscheid.