Dass bei einem nachträglichen Gesuch um Erstattung der Behandlungs-kosten, das aufgrund der notfallmässigen Natur der Behandlung nicht vorgängig habe gestellt werden können, eine Vollmacht des behandelten Patienten notwendig wäre, ergebe sich weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus den Richtlinien der SKOS. Der Leistungserbringer habe anstelle des primär verpflichteten Gemeinwesens eine ihrer Natur nach sozialhilferechtliche Naturalleistung erbracht, woraus sich ein sozialhilferechtlicher Sekundäranspruch des Leistungserbringers gegen das von seiner primären Leistungspflicht befreiten Gemeinwesens ergebe.