Angesichts der gleichen Regulierung (bzw. fehlenden expliziten Regelung) und der gleichen Ausgangslage bestehe vorliegend kein Grund, die Lage in Appenzell Ausserrhoden anders zu beurteilen als im Kanton Zürich. Dass bei einem nachträglichen Gesuch um Erstattung der Behandlungs-kosten, das aufgrund der notfallmässigen Natur der Behandlung nicht vorgängig habe gestellt werden können, eine Vollmacht des behandelten Patienten notwendig wäre, ergebe sich weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus den Richtlinien der SKOS.