Aufgrund seiner Aufnahmepflicht habe der Beschwerdegegner 1 diese Person behandelt. Der sekundärrechtliche Rückerstattungsanspruch sei sozialhilferechtlicher Natur und richte sich in erster Linie gegen die primär leistungspflichtige Beschwerdeführerin. Angesichts der gleichen Regulierung (bzw. fehlenden expliziten Regelung) und der gleichen Ausgangslage bestehe vorliegend kein Grund, die Lage in Appenzell Ausserrhoden anders zu beurteilen als im Kanton Zürich.