Soweit medizinische Notfallbehandlungen bereits erfolgt seien, handle es sich bei der Übernahme dieser Aufwendungen nicht um originäre Sozialhilfeleistungen, sondern um sekundärrechtliche Kostenerstattungsansprüche, die originär dem Leistungserbringer zustünden, der eine Leistung anstelle des primär verpflichteten Gemeinwesens in Form von Naturalleistungen erbracht habe. Vorliegend habe unstrittig ein medizinischer Notfall bei einer bedürftigen Person ohne festen Wohnsitz in der Schweiz vorgelegen. Aufgrund seiner Aufnahmepflicht habe der Beschwerdegegner 1 diese Person behandelt.