3.3 Der Beschwerdegegner 1 macht im Wesentlichen geltend, dass sich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keinerlei Umkehrschluss ableiten lasse, dass lediglich natürliche Personen zur Stellung eines Gesuchs um Sozialhilfe berechtigt seien. Soweit medizinische Notfallbehandlungen bereits erfolgt seien, handle es sich bei der Übernahme dieser Aufwendungen nicht um originäre Sozialhilfeleistungen, sondern um sekundärrechtliche Kostenerstattungsansprüche, die originär dem Leistungserbringer zustünden, der eine Leistung anstelle des primär verpflichteten Gemeinwesens in Form von Naturalleistungen erbracht habe.