Die kantonale Sozialhilfegesetzgebung enthalte keine gesetzliche Grundlage zugunsten von leistungserbringenden Dritten wie Spitälern und Kliniken. Diese hätten gegenüber dem zuständigen Gemeinwesen keinen gesetzlichen Anspruch auf sozialhilfe-rechtliche Vergütung der Kosten für Leistungen, die sie gegenüber Hilfsbedürftigen aufgrund ihrer gesetzlichen Aufnahme- und Behandlungspflicht erbracht hätten. Für die beiden Spitäler bestehe weder eine Legitimation zur Stellung eines Kostengut-sprachegesuchs in eigenem Namen noch zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Nichteintretensverfügung der Sozialhilfe A..