Dieses individuelle und höchstpersönliche Grundrecht könne deshalb nur von der anspruchsberechtigten Person selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Leistungserbringende Dritte sowie andere Dritte oder Behörden seien weder anspruchsberechtigt noch zur Gesuchstellung in eigenem Namen oder zur Anfechtung von Sozialhilfeverfügungen berechtigt. Es bestehe keine entsprechende Vertretungsvollmacht und kein Vertrag zwischen der Gemeinde A. und den beiden Spitälern. Die kantonale Sozialhilfegesetzgebung enthalte keine gesetzliche Grundlage zugunsten von leistungserbringenden Dritten wie Spitälern und Kliniken.