3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass Trägerin des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe einzig die bedürftige, natürliche Person sei. Der Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung einer Person stelle ein höchstpersönliches Individualrecht der betroffenen Person dar. Dieses individuelle und höchstpersönliche Grundrecht könne deshalb nur von der anspruchsberechtigten Person selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.