Würde dies anders gehandhabt, müsste in einer solchen Konstellation immer der Leistungserbringer die ungedeckten Kosten selbst tragen. Wenn der Bedarf für die erfolgte Notfallbehandlung weggefallen sei, handle es sich bei den Aufwendungen nicht um eine originäre Sozialhilfeleistung, sondern um einen sekundärrechtlichen Kostenersatzanspruch. Dieser setze einen Antrag voraus und müsse innert angemessener Frist geltend gemacht werden. Damit seien die Beschwerdegegner berechtigt gewesen, in eigenem Namen ein Gesuch um Kostenübernahme zu stellen.