33 des St. Gallischen Gesundheitsgesetzes (sGS 311.19) aufnahmepflichtig. Stelle die in Not geratene behandlungsbedürftige Person kein Unterstützungsgesuch bzw. kein Gesuch um Kostengutsprache für die medizinische Behandlung, so komme dem Leistungserbringer nicht nur die Befugnis zur Stellung eines Kostenerstattungsgesuchs zu, sondern auch die Rechtsmittelbefugnis gegen einen ablehnenden Entscheid. Würde dies anders gehandhabt, müsste in einer solchen Konstellation immer der Leistungserbringer die ungedeckten Kosten selbst tragen.