Es lasse sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein eigener Anspruch Dritter ableiten, wenn diese aufgrund einer ausdrücklichen öffentlich-rechtlichen Grundlage zur Leistung verpflichtet seien, beispielsweise im Falle einer Beistands-, Aufnahme- oder Behandlungspflicht von Institutionen wie Spitälern, Ärzten usw. Die Beschwerdegegner seien gestützt auf Art. 51 des Gesundheitsgesetzes (GG, bGS 811.1) und Art. 33 des St. Gallischen Gesundheitsgesetzes (sGS 311.19) aufnahmepflichtig.