Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass Dritte, die Leistungen gegenüber Sozialhilfeempfängern erbringen, als mittelbar Betroffene in der Regel zwar nicht legitimiert seien, ein Kostenübernahmegesuch zu stellen oder ein Rechtsmittel gegen einen negativen Entscheid der Sozialhilfebehörde einzulegen. Es lasse sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein eigener Anspruch Dritter ableiten, wenn diese aufgrund einer ausdrücklichen öffentlich-rechtlichen Grundlage zur Leistung verpflichtet seien, beispielsweise im Falle einer Beistands-, Aufnahme- oder Behandlungspflicht von Institutionen wie Spitälern, Ärzten usw.