3. 3.1 Umstritten ist in erster Linie, ob die beiden Beschwerdegegner als leistungserbringende Dritte legitimiert waren, selbständig ein Kostenübernahmegesuch bei der Sozialhilfebehörde der Gemeinde A. einzureichen. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass Dritte, die Leistungen gegenüber Sozialhilfeempfängern erbringen, als mittelbar Betroffene in der Regel zwar nicht legitimiert seien, ein Kostenübernahmegesuch zu stellen oder ein Rechtsmittel gegen einen negativen Entscheid der Sozialhilfebehörde einzulegen.