Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG, bGS 851.1) obliegt die Gewährung der Sozialhilfe der Aufenthaltsgemeinde, wenn kein Wohnsitz besteht oder wenn eine Person ausserhalb der Wohnsitzgemeinde auf sofortige Hilfe angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids und möglicherweise kostenübernahmepflichtiges Gemeinwesen durch den angefochtenen Entscheid in ihrem Aufgabenbereich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.