F. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch den Gemeinderat, mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (act. 1) Beschwerde beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, wobei sie die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte.